Scheiden tut weh, auch finanziell bei der Steuer – das Ehegattensplitting entfällt, Eltern müssen den Kinderfreibetrag teilen. Welche Steuerfolgen eine Trennung mit sich bringt.

Wenn Eheleute getrennte Wege gehen wollen, besteht viel Klärungsbedarf: Neben dem Trennungsschmerz müssen sie die Wohnsituation regeln, Konten auflösen, Versicherungen informieren, den Hausrat teilen und gegenseitige finanzielle Ansprüche prüfen. Auch steuerlich ändert sich einiges. Viele Änderungen kommen auf geschiedene Paare zu, wenn die nächste Steuererklärung ansteht.

Ehegattensplitting und Steuerklasse

Nicht erst eine Scheidung, sondern bereits das Beziehungsende hat steuerliche Folgen. Denn das vorteilhafte Ehegattensplitting setzt laut Steuergesetz unter anderem voraus, dass Eheleute "nicht dauernd getrennt leben". Für das Jahr der Trennung bedeutet das: Schaffen es Noch-Verheirate wenigstens einen Tag im Jahr unter einem Dach zu wohnen, können sie sich noch einmal gemeinsam zur Steuer veranlagen lassen.

Damit einhergehend dürfen Ehepaare in dem Jahr, in dem die Beziehung endet, ein letztes Mal die Vorteile der Steuerklassenkombination 3/5 nutzen. Danach sind Getrennte steuerlich Singles gleichgestellt und rutschen grundsätzlich in die Steuerklasse 1. Trennen sich Eltern, wird der Partner, bei dem der Nachwuchs lebt, in die etwas günstigere Steuerklasse 2 für Alleinerziehende eingeordnet.

Im Jahr, das auf die Trennung folgt, müssen sich Ex-Partner vom steuerlich vorteilhaften Ehegattensplitting verabschieden. Jeder rechnet dann wieder seine Steuer individuell mit dem Finanzamt ab. Eine gemeinsame Steuererklärung ist nur noch ausnahmsweise möglich, wenn Noch-Verheiratete einen ernsthaften Versöhnungsversuch unternommen hat. Das Finanzamt versteht darunter, dass beide eine Weile wieder zusammengelebt haben und zur ehelichen Lebensgemeinschaft zurückgekehrt sind. Wie lange ein Versöhnungsversuch aus steuerlicher Sicht dauern muss, ist bei Gerichten umstritten. Sie haben in verschiedenen Fällen Zeiträume von einem Monat bis zu sieben Wochen für ausreichend definiert.

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Scheidungskosten steuerlich nicht absetzbar

Spätestens mit der Scheidung ist Schluss mit den ehelichen Steuerprivilegien. Ein weiterer saurer Apfel, in den Geschiedene beißen müssen: Die Kosten der Scheidung für Anwalt und Gericht können sie nicht im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. Seit 2013 sind Aufwendungen, die durch einen Rechtsstreit entstehen, vom Abzug ausgeschlossen. 

Eine Ausnahme gibt es nur für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Das dürfte bei Scheidungsfällen aber nur sehr selten eintreffen, etwa bei einem Paar, das einen gemeinsamen Betrieb geführt hat.

Unterhalt in Steuererklärung eintragen

Nach dem Beziehungsende kann für einige trotzdem die Pflicht bestehen, den Verflossenen oder die Verflossene finanziell zu unterstützen. Die Person, die in der Trennungsphase über weniger Geld zum Leben verfügt, bekommt vom Ex meist bis zur endgültigen Scheidung Trennungsunterhalt. Nach der Scheidung sollten beide Partner eigentlich auf eigenen finanziellen Füßen stehen und jeder selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Gelingt das nicht, zum Beispiel weil einer die gemeinsamen Kinder betreut und deshalb nicht oder nur in Teilzeit arbeiten kann, muss der Besserverdienende dem anderen mitunter nachehelichen Unterhalt zahlen.

Aufwendungen für Trennungs- und Ehegattenunterhalt an den Ex-Partner oder die Ex-Partnerin können Betroffene als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigt beim sogenannten Realsplitting bis zu 13.805 Euro pro Jahr. 

Für den Steuerrabatt ist es allerdings nötig, dass der oder die Verflossene dem Sonderausgabenabzug in der Anlage U der Steuererklärung per Unterschrift zustimmt. Denn der Ex-Partner ist im Gegenzug verpflichtet, den erhaltenen Unterhalt in der Anlage SO seiner Steuererklärung anzugeben und zu versteuern. Weil das für die Unterhalts-empfangende Person steuerlich nachteilig ist, lenkt sie möglicherweise nicht so einfach ein. Unterhaltszahler sollten deshalb anbieten, dem oder der Ex alle steuer- und sozialrechtlichen Nachteile auszugleichen, die sich für ihn oder sie aus dem Unterhalt ergeben. Weigert sich der oder die Verflossene weiterhin, die Anlage U zu unterschreiben, können Unterhaltszahler die Zustimmung zum Sonderausgabenabzug einklagen.

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Alternativer Unterhaltsabzug nur bei Bedürftigkeit

Kommen Getrennte partout auf keinen grünen Zweig, gibt es noch eine alternative Steuerabzugsmöglichkeit für die unterhaltsleistende Person: den Abzug des Unterhalts als außergewöhnliche Belastung. Diesen beantragt man über die Anlage Unterhalt zur Steuererklärung, die Unterschrift des Ex-Partners braucht es dafür nicht. 

Der Abzug ist für das Steuerjahr 2024 auf 11.784 Euro begrenzt, für das Jahr 2025 können Unterhaltszahler bis zu 12.096 Euro geltend machen. Der Höchstbetrag reduziert sich allerdings schnell. Denn für den Steuerabzug muss der Unterhaltsempfänger bedürftig sein, kann also seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Lagen Einkünfte und Bezüge des unterstützten Ex-Partners über 624 Euro im Jahr, kürzt das Finanzamt den maximal abziehbaren Unterhaltsbetrag um den Wert, der über der Grenze liegt. Das senkt den Steuerspareffekt oft deutlich. Es lohnt sich daher vorab beide Abrechnungsarten anhand der möglichen Steuerersparnis zu vergleichen. In vielen Fällen lohnt sich das Realsplitting trotz des eventuell notwendigen Nachteilsausgleichs.

Haben Unterhaltszahler zusätzlich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres Ex-Partners gezahlt, können sie diese Kosten ebenfalls absetzen – jeweils in der Variante, die sie für den Unterhalt wählen, also als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung.

Steuer: Das gilt bei Kindesunterhalt

Gehen Eltern getrennte Wege, erhält der Elternteil das Kindergeld, in dessen Haushalt der Nachwuchs vorrangig lebt. Aktuell sind das monatlich 255 Euro.

Alternativ zum Kindergeld bekommen Eltern die Kinderfreibeträge: Für 2024 stehen jedem Elternteil pro Kind 3306 Euro Kinderfreibetrag und 1464 Euro Freibetrag für Betreuung, Ausbildung und Erziehung zu – insgesamt also 4770 Euro pro Elternteil. 2025 sind es 3336 Euro Kinderfreibetrag und 1464 BEA-Freibetrag, also in Summe 4800 Euro je Elternteil. Das Finanzamt prüft, ob die Steuerersparnis durch die Freibeträge größer ausfällt als das Kindergeld und berücksichtigt die steuerlich bessere Variante. Dauerhaft getrenntlebende und geschiedene Mütter und Väter können sich einvernehmlich die Freibeträge des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen.

Scheidung Wie getrennte Eltern den Unterhalt für ihr Kind regeln

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Solange ein Kind minderjährig ist, hat es Anspruch auf Unterhalt. Wie hoch dieser ausfällt, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Das Geld erhält der Elternteil, der den Nachwuchs betreut, vom anderen. Wer Kindesunterhalt leistet, kann diesen jedoch nicht über die Steuererklärung absetzen, schließlich bekommen Eltern mit Kindergeld oder den Kinderfreibeträgen bereits einen steuerlichen Vorteil. 

Sobald kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, etwa weil der Nachwuchs volljährig und fertig ausgebildet ist, sieht es anders aus: Der Elternteil, der das Kind dann weiterhin finanziell unterstützt, kann den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Voraussetzung ist, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Höchstens geltend gemacht werden kann Unterhalt bis 12.096 Euro. Einkünfte des Kindes, die 624 Euro im Jahr übersteigen, werden allerdings davon abgezogen und vermindern den Höchstbetrag. Neben dem Unterhalt können Eltern die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die sie für ihr Kind zahlen, absetzen.

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